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Neuer Tarifabschluss im Gebäudereiniger-Handwerk ab 1. Januar 2012. Nach fünfzehn Stunden und fünf Verhandlungsrunden einigten sich die Tarifvertragsparteien des Gebäudereiniger-Handwerks, den Lohn für die rund 530.000 gewerblich Beschäftigten der Branche im Westen ab dem 01.01.2012 um 3,1 bzw. ab dem 01.01.2013 um 2,05 Prozent zu erhöhen. Die Löhne in Ostdeutschland werden in zwei Stufen auf dann 84 Prozent des West-Lohns angehoben. Konkret beträgt der Mindestlohn in Lohngruppe 1 dann ab 1. Januar 2013 im Westen in der Endstufe 9 Euro, in Ostdeutschland 7,56 Euro. Tarifeinigung 2010/2011 im Gebäudereinigerhandwerk erzielt. Die wichtigsten Eckpunkte: Erhöhung zum 01.01.2010 um 3,1% Erhöhung zum 01.01.2010 um 1,8% Ab März 2010 wurden die Löhne der Lohngruppen 1 und 6 um diese Erhöhung als gesetzliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerendsendegesetz festgeschrieben und sind bindend. Kündigung verpflichtet zur Teppichreinigung In Gewerbemietverträgen ist in der Regel vereinbart, dass Schönheitsreparaturen in der Zeit des Vertrags und am Ende der Mietzeit vom Mieter vorgenommen werden. Da es jedoch keine gesetzliche Definition von Schönheitsreparaturen gibt, ist der Umfang dieser Reparaturen meist nicht eindeutig geregelt. Allerdings ist ab sofort immerhin ein Punkt fest geregelt: Wenn ein gewerblicher Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss er beim Auszug die Teppichböden grundreinigen. Denn die Räume sollen in ansehnlichem Zustand und zur Weitervermietung geeignet übergeben werden, so entschied der Bundesgerichthof. (BGH, 8.10.2008, Aktenzeichen: XII ZR 15/07) Quelle: Business Letter 3/2009 Bedeutung der Aufnahme in das Entsendegesetz für die Kunden von Gebäudereinigungsdienstleistungen Durch die Aufnahme der Gebäudereinigung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Juli 2007 will der Gesetzgeber wettbewerblichen Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden. Der Zoll führt daher verdachtslose Außenprüfungen in Reinigungsobjekten durch. Eine solche Routine-Maßnahme des Zolls erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass bei dem überprüften Reinigungsbetrieb der Verdacht auf einen Mindestlohnverstoß besteht. Das Entsendegesetz bezieht ausdrücklich auch den Kunden mit in die Kontrolle der Tariftreue ein: - Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde muss den Zollbeamten den Objektzutritt zum Zwecke der Kontrolle und Befragung des Reinigungspersonals ermöglichen. - Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens auch gegen Kunden: Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben. Andererseits konkretisiert das Entsendegesetz die Verpflichtung des Kunden zur Kontrolle der Tariftreue der Reinigungsunternehmen. Der Zoll erwartet vom Auftraggeber der Reinigungsdienstleistungen eine Abfrage und Kontrolle des dem Angebot zugrunde liegenden Stundenverrechnungssatzes. Reinigungsdienstleistungen unterliegen ausnahmslos den verbindlichen Tarifverträgen der Gebäudereinigung. Außergewöhnlich niedrige Angebote können nicht damit begründet werden, dass der Bieter keine oder andere Tarifverträge anwenden müsse. Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten nach dem Entsendegesetz auch bei - Mischbetrieben, die überwiegend Reinigungsdienstleistungen anbieten, - Mischbetrieben, deren Reinigungsdienstleistung als selbständige Betriebsabteilung geführt wird, selbst wenn die überwiegende betriebliche Tätigkeit einem anderen oder keinem Tarifvertrag unterliegt, - Einsatz von Leiharbeitnehmern für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ver- oder Entleiher um einen Reinigungsbetrieb handelt. Erhält ein Bieter den Zuschlag, obwohl der Kunde anhand des Stundenverrechnungssatzes hätte erkennen können bzw. müssen, dass der kalkulierte Preis für den Reinigungsbetrieb nicht Kosten deckend sein kann, wird im Falle eines festgestellten Mindestlohnverstoßes auch gegen den Auftraggeber ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ebenso sollten Tariferhöhungen und Erhöhungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Preisanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen zwingend Anwendung finden. Werden sie verweigert oder nur Teilanpassungen akzeptiert, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit durch den Zoll mit Bußgeldern geahndet werden, da eine verweigerte Anpassung auf Dauer den vereinbarten Preis defizitär werden lassen kann. Stellt der Zoll in diesem Zusammenhang einen Mindestlohnverstoß fest, kann die verweigerte Preisanpassung als zumindest fahrlässiges Mitverschulden dem Auftraggeber zur Last gelegt werden. Eine wichtige Hilfestellung bieten dem Kunden die Musterausschreibungsunterlagen sowie das Lehrmaterial zur Kalkulation in der Gebäudereinigung, die von Kunden kostenlos über den BIV bzw. die Landesverbände und Innungen bezogen werden können. Die Verbände des Gebäudereiniger-Handwerks sind jederzeit und gerne bereit, vertiefend über Inhalt und Konsequenzen des Entsendegesetzes zu informieren. Hinzuweisen ist abschließend auf eine umfassende Darstellung der Mitverantwortung des Auftraggebers, die die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), in der fast alle kommunalen Auftraggeber Deutschlands organisiert sind, für ihre Mitglieder veröffentlicht hat: |
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