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Gebäudereinigung
Gebäudemanagement

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Kundeninformation

Tarifverhandlungen für das Gebäudereiniger-Handwerk erfolgreich abgeschlossen

Nach 14 Stunden und fünf Verhandlungsrunden einigten sich die Tarifvertrags­parteien des Gebäudereiniger-Handwerks, den Lohn für die rund 590.000 gewerblich Beschäftigten der Branche im Westen in zwei Stufen um 3,44 und 2,58 Prozent zu erhöhen. Die Löhne in Ostdeutschland werden in zwei Stufen auf 85,5 und 86 Prozent des West-Lohns angehoben.

Nach zwei Nullmonaten beträgt der Mindestlohn in Lohngruppe 1 damit dann im Westen 9,31 Euro ab 1. Januar 2014 und 9,55 Euro ab 1. Januar 2015, in Ostdeutschland 7,96 Euro bzw. 8,21 Euro. Die Anhebung der anderen Lohngruppen erfolgt analog in gleicher prozentualer Höhe. Die Laufzeit wurde bis zum 31. Oktober 2015 vereinbart. 

„Wir sind mit unserem Angebot an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit für unsere Betriebe gegangen, haben uns aber letztendlich auf einen gerade noch akzeptablen Abschluss einigen können. Dieser gibt unseren Mitgliedern wie den Kunden Planungssicherheit für die kommenden zwei Jahre. Gleichzeitig konnten wir unserem erklärten Ziel einer weiteren Angleichung der Ost- an die Westlöhne ein gutes Stück näher kommen.“ so der Verhandlungsführer des Bundesinnungsverbandes, Thomas Conrady. 

Dies auch im Hinblick auf die Ausbildungsvergütungen, die im Westen analog prozentual angehoben und im Osten im ersten Jahr auf 88 Prozent sowie im zweiten Jahr auf 90 Prozent der West-Vergütungen angehoben werden.

Das hohe Gut des Mindestlohns muss nun durch einen schnellen Erlass im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes durch das Bundesarbeitsministerium gewährleistet werden. Dafür wurde mit dem frühzeitigen Abschluss von Seiten der Verhandlungspartner die Grundlage geschaffen. Jetzt ist es an der Politik zu handeln und faire Wettbewerbsbedingungen für die Branche zu erhalten.


Neuer Tarifabschluss im Gebäudereiniger-Handwerk ab 1. Januar 2012.

Nach fünfzehn Stunden und fünf Verhandlungsrunden einigten sich die
Tarifvertragsparteien des Gebäudereiniger-Handwerks, den Lohn für
die rund 530.000 gewerblich Beschäftigten der Branche im Westen ab
dem 01.01.2012 um 3,1 bzw. ab dem 01.01.2013 um 2,05 Prozent zu
erhöhen. Die Löhne in Ostdeutschland werden in zwei Stufen auf dann
84 Prozent des West-Lohns angehoben.

Konkret beträgt der Mindestlohn in Lohngruppe 1 dann ab 1. Januar
2013 im Westen in der Endstufe 9 Euro, in Ostdeutschland 7,56 Euro.


Tarifeinigung 2010/2011 im Gebäudereinigerhandwerk erzielt.

Die wichtigsten Eckpunkte:
Erhöhung zum 01.01.2010 um 3,1%
Erhöhung zum 01.01.2010 um 1,8%

Ab März 2010 wurden die Löhne der Lohngruppen 1 und 6 um diese Erhöhung als gesetzliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerendsendegesetz festgeschrieben und sind bindend.

Kündigung verpflichtet zur Teppichreinigung

In Gewerbemietverträgen ist in der Regel vereinbart, dass Schönheitsreparaturen in der Zeit des Vertrags und am Ende der Mietzeit vom Mieter vorgenommen werden. Da es jedoch keine gesetzliche Definition von Schönheitsreparaturen gibt, ist der Umfang dieser Reparaturen meist nicht eindeutig geregelt.
Allerdings ist ab sofort immerhin ein Punkt fest geregelt: Wenn ein gewerblicher Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss er beim Auszug die Teppichböden grundreinigen. Denn die Räume sollen in ansehnlichem Zustand und zur Weitervermietung geeignet übergeben werden, so entschied der Bundesgerichthof.
(BGH, 8.10.2008, Aktenzeichen: XII ZR 15/07)

Quelle: Business Letter 3/2009


Bedeutung der Aufnahme in das Entsendegesetz für die Kunden von Gebäudereinigungsdienstleistungen

Durch die Aufnahme der Gebäudereinigung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
zum 1. Juli 2007 will der Gesetzgeber wettbewerblichen
Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer
gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter hat den gesetzlichen
Auftrag erhalten, die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz
zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden. Der Zoll führt daher
verdachtslose Außenprüfungen in Reinigungsobjekten durch. Eine solche
Routine-Maßnahme des Zolls erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass bei
dem überprüften Reinigungsbetrieb der Verdacht auf einen Mindestlohnverstoß
besteht.

Das Entsendegesetz bezieht ausdrücklich auch den Kunden mit in
die Kontrolle der Tariftreue ein:

- Mitwirkungspflichten des Kunden:

Der Kunde muss den Zollbeamten den Objektzutritt zum Zwecke der
Kontrolle und Befragung des Reinigungspersonals ermöglichen.

- Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens auch gegen Kunden:

Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich
auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden,
wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt,
von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die
Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben.

Andererseits konkretisiert das Entsendegesetz die Verpflichtung
des Kunden zur Kontrolle der Tariftreue der Reinigungsunternehmen.

Der Zoll erwartet vom Auftraggeber der Reinigungsdienstleistungen eine
Abfrage und Kontrolle des dem Angebot zugrunde liegenden Stundenverrechnungssatzes.

Reinigungsdienstleistungen unterliegen ausnahmslos den verbindlichen
Tarifverträgen der Gebäudereinigung. Außergewöhnlich niedrige Angebote können
nicht damit begründet werden, dass der Bieter keine oder andere Tarifverträge
anwenden müsse. Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten nach dem
Entsendegesetz auch bei

- Mischbetrieben, die überwiegend Reinigungsdienstleistungen anbieten,

- Mischbetrieben, deren Reinigungsdienstleistung als selbständige Betriebsabteilung
geführt wird, selbst wenn die überwiegende betriebliche Tätigkeit
einem anderen oder keinem Tarifvertrag unterliegt,
- Einsatz von Leiharbeitnehmern für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten,
unabhängig davon, ob es sich bei dem Ver- oder Entleiher um einen
Reinigungsbetrieb handelt.

Erhält ein Bieter den Zuschlag, obwohl der Kunde anhand des
Stundenverrechnungssatzes hätte erkennen können bzw. müssen, dass der
kalkulierte Preis für den Reinigungsbetrieb nicht Kosten deckend sein kann, wird im
Falle eines festgestellten Mindestlohnverstoßes auch gegen den Auftraggeber ein
Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ebenso sollten Tariferhöhungen und Erhöhungen von Sozialversicherungsbeiträgen
durch Preisanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen zwingend
Anwendung finden. Werden sie verweigert oder nur Teilanpassungen akzeptiert,
kann auch dies als Ordnungswidrigkeit durch den Zoll mit Bußgeldern geahndet
werden, da eine verweigerte Anpassung auf Dauer den vereinbarten Preis defizitär
werden lassen kann. Stellt der Zoll in diesem Zusammenhang einen
Mindestlohnverstoß fest, kann die verweigerte Preisanpassung als zumindest
fahrlässiges Mitverschulden dem Auftraggeber zur Last gelegt werden.

Eine wichtige Hilfestellung bieten dem Kunden die Musterausschreibungsunterlagen
sowie das Lehrmaterial zur Kalkulation in der Gebäudereinigung,
die von Kunden kostenlos über den BIV bzw. die Landesverbände und Innungen
bezogen werden können.

Die Verbände des Gebäudereiniger-Handwerks sind jederzeit und gerne bereit,
vertiefend über Inhalt und Konsequenzen des Entsendegesetzes zu informieren.

Hinzuweisen ist abschließend auf eine umfassende Darstellung der
Mitverantwortung des Auftraggebers, die die Kommunale Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt), in der fast alle kommunalen Auftraggeber
Deutschlands organisiert sind, für ihre Mitglieder veröffentlicht hat:

Ansprechpartner

Andreas Weis
Gebäudereinigungsmeister
Betriebswirt GA, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Tel. Durchwahl : +49 7728/ 927943
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Petra Merker
Buchhaltung, Auftragsbearbeitung
Tel. Durchwahl : +49 7728/ 927941
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